Anmerkungen zur kommunalen Verantwortung

Veröffentlicht am 25.04.2016 in Kommunalpolitik

 

 

In der Sitzung des Gemeinderats vom 19.04. gab es wieder eine lebhafte Diskussion darüber, wie damit umzugehen ist, dass der Oberbürgermeister in einer Eilentscheidung den Auftrag zur weiteren Planung von Rathaus und Stadthalle an die Architekten HHL vergeben hat. Die aus unserer Sicht höchst problematische Begründung für die Eilbedürftigkeit der Entscheidung wurde trotz eines entsprechenden Versuchs von Stadtrat Harald Sommer nicht diskutiert; vielmehr ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Gemeinderat dieser Eilentscheidung – wie von der Verwaltung beantragt – nachträglich inhaltlich zustimmt oder nicht. Bei dieser von uns angestoßenen Diskussion geht es beileibe nicht um ein „juristisches Scharmützel“, sondern um die Antwort auf die Frage, wer die für die Stadt maßgeblichen und wichtigen Entscheidungen zu treffen und für sie die Verantwortung zu übernehmen hat. Die Gemeindeordnung regelt dies klar, vernünftig und für jedermann nachvollziehbar: Der Oberbürgermeister ist für die ihm durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben zuständig und „erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung“ (§ 44 Abs. 2 GemO). Die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidungen hat er auch zu verantworten. Alle übrigen Angelegenheiten der Kommune entscheidet und verantwortet der Gemeinderat (§ 24 Abs. 1 GemO). Entscheidet der Oberbürgermeister eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat zuständig ist, weil er meint, dies könne nicht bis zur nächsten Sitzung des Rats aufgeschoben werden, dann hat er für diese Entscheidung auch die Verantwortung zu tragen. Eine irgendwie geartete Bestätigung oder Genehmigung dieser Entscheidung durch den Gemeinderat sieht § 43 Abs. 4 GemO deshalb nicht vor. Dessen ungeachtet hat die Gemeinderatsmehrheit nun zum zweiten Mal eine Genehmigung oder Billigung einer Eilentscheidung ausgesprochen und damit die Verantwortung für eine Entscheidung übernommen, deren inhaltliche Diskussion im Rat nicht mehr sinnvoll gewesen wäre, weil das Handeln des Oberbürgermeisters aufgrund der ihm von der Gemeindeordnung (§ 42 Abs. 1) eingeräumten, nicht beschränkbaren Vertretungsmacht wirksam ist. Eine solche Vermischung der Verantwortungsbereiche lehnt die SPD-Fraktion entschieden ab. Wir halten daran fest, dass jedes Organ der Stadt die eigenen Entscheidungen gegenüber den Bürgern – und ggf. in gerichtlichen Verfahren – zu verantworten hat. Abweichungen von diesem Prinzip halten wir für schädlich. Solche Entlastungen von der Verantwortung bergen im Übrigen die Gefahr, dass mit Eilentscheidungen leichtfertiger umgegangen wird, als dies vom Gesetz beabsichtigt ist. So hat der Rechtsanwalt, der im Auftrag der Verwaltung auf Kosten der Stadt zuletzt mehrfach an den Ratssitzungen teilgenommen hat, bereits anklingen lassen, dass auch die Vergabe von Gewerken künftig nicht immer vom Gemeinderat vorgenommen werde, weil der Gemeinderat ja nicht immer unmittelbar nach Ende der Angebotsfrist tagen könne. Offenbar scheint eine Zeitspanne von maximal 4 Wochen aus seiner Sicht bereits die Entscheidungshoheit des Gemeinderats zu beseitigen. Wir werden auch gegen diese sich abzeichnende Praxis unsere Stimme erheben und hoffen, dass die Gemeinderatsmehrheit nicht die – in der Gemeindeordnung ebenfalls nicht vorgesehene – Selbstauflösung des Gemeinderats beschließt.

 

Heinz Layher

Fraktionsvorsitzender