Keine Wahl- und Parteienwerbung in Briefkästen mit „keine Werbung“–Schild!

Veröffentlicht am 14.02.2016 in Gemeindenachrichten

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger

wiederholt ist die Frage aufgetaucht, ob an Briefkästen angebrachte Schilder „keine Werbung“ auch für Wahl- und Parteienwerbung gelten. Unter Hinweis auf den Auftrag der Parteien, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken, wie er im Grundgesetz niedergelegt ist, wird vertreten, dass solche Schilder bei Parteien- und Wahlwerbung keine Geltung beanspruchen können. Diese Auffassung ist allerdings nach gängiger Rechtsprechung unzutreffend. Übersendung von Werbematerial trotz eines erklärten entgegenstehenden Willens stellt eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung und darüber hinaus eine Störung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Der unerwünschte Einwurf von Werbematerial in Hausbriefkästen gilt auch für die Wahlwerbung politischer Parteien. Auch schon der erste gegen den erklärten Willen erfolgte Einwurf derartigen Werbematerials stellt eine rechtswidrige Störung dar. Dem Recht der Parteien, ihrer politischen Tätigkeit ungehindert nachgehen zu können, entspricht keine Pflicht des Bürgers, sich von den Parteien informieren lassen zu müssen.

 

Daher gilt: Es wird grundsätzlich darauf verzichtet, Wahl- und Parteienwerbung in Briefkästen mit der Aufschrift „Keine Werbung“ einzuwerfen.

Wir haben daher unsere Verteiler angewiesen, darauf zu achten, dass in Briefkästen mit einem Werbeverweigerungsschild keine Flyer eingeworfen werden dürfen. Dies kann jedoch nur beachtet werden, wenn dieses Schild auch deutlich lesbar ist. Sollte Ihr Schild inzwischen ausgeblichen sein oder sonst nicht mehr lesbar, so möchten wir Sie bitten, eine deutliche Kennzeichnung vorzunehmen, damit nicht gegen Ihren Willen ein Flyer eingeworfen wird.

Sollten Sie allerdings ausdrücklich eine Wahlwerbung wünschen, so können Sie sich gerne an mich wenden (goldmann.hochberg@gmx.de).

Für die SPD Remseck am Neckar

Kurt Goldmann

Ortsvereinsvorsitzender