Anordnung eines Durchfahrtsverbots für LKW in einem Teilbereich von Aldingen

Veröffentlicht am 24.01.2017 in Kommunalpolitik

Von Anwohnern im Bereich der Cannstatter Straße/Lange Straße/Wiesenstraße und Kornwestheimer Straße wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass es immer wieder verkehrsbehindernde und gefährliche Situationen gibt, wenn in diesem Bereich, insbesondere auch im Kreisverkehr, die Sattelschlepper und LKW mit Anhänger nicht ordnungsgemäß fahren.

Deshalb hat die SPD-Fraktion beantragt, der Gemeinderat möge beschließen:

Innerhalb des von der Neckarstraße ab Einmündung Brückenstraße bis zur Kreuzung Cannstatter Straße/Lange Straße/Wiesenstraße und Kornwestheimer Straße ab Einmündung Berliner Straße umgrenzten Gebiets wird ein Durchfahrtsverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 to angeordnet.

 

Und zwar mit folgender Begründung:

Die Stadt hat vor mehreren Jahren den Verkehrsraum auf der Neckarstraße und der Cannstatter Straße im innerörtlichen Bereich von Aldingen durch bauliche Maßnahmen beschränkt und an der Einmündung der Kirchstraße sowie der Ludwigsburger Steige in die Kornwestheimer Straße einen Kreisverkehr installiert. Beide Maßnahmen ziehen verkehrsbehindernde und gefährliche Situationen nach sich, wenn in dem im Tenor des Antrages definierten Bereich LKWs fahren, die ein 7,5 to übersteigendes Gesamtgewicht haben. Dies führt insbesondere zu Problemen beim Abbiegen an der sog. Schiff-Kreuzung, die ohnehin einen engen und – insbesondere im Einmündungsbereich der Kornwestheimer Straße – für Fußgänger gefährlichen Zustand aufweist. Entscheidend tritt hinzu, dass ein Teil der Lenker der großen LKWs beim Befahren der Kornwestheimer Straße in stadtauswärtiger Richtung sich – wahrscheinlich zu Recht – aufgrund der Abmessungen ihrer Fahrzeuge außerstande sieht, den Kreisverkehr in der vorgeschriebenen Richtung zu durchfahren, weshalb es immer wieder vorkommt, dass LKWs der genannten Größenordnung den Kreisverkehr entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzen, um dann auf der Kornwestheimer Straße weiterzufahren. Dieser Situation muss im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs entgegengewirkt werden, weshalb die Anordnung der beantragten Verkehrsbeschränkung notwendig ist.

Es handelt sich um eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 45 Abs. 1 StVO. Sie bezieht sich auf Gemeindestraßen und wirkt sich nicht unmittelbar auf den Verkehr auf Straßen mit höherer Verkehrsbedeutung aus. Für die Anordnung der beantragten Verkehrsbeschränkung ist daher gemäß § 3 des Landesgesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung Remseck als örtliche Straßenverkehrsbehörde zuständig.

Heinz Layher, Fraktionsvorsitzender